Geschäftsabschluss
Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so
- hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und andern Geschäftsbedingungen einzuhalten (vgl. OR 348 Abs. 2)
- muss er für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten (vgl. OR 348 Abs. 2)
- erstreckt sich seine Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (OR 348b Abs. 2)
- darf er ohne besondere Ermächtigung Zahlungen von Kunden nicht entgegennehmen und keine Zahlungsfristen bewilligen (OR 348b Abs. 2).
Geschäftsvermittlung
Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln (OR 348b Abs. 1).