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Handelsreisendenvertrag

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Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgebiet:
Handelsreisendenvertrag
Stichworte:
Handelsreisendenvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetze

Auch für Handelsreisende sind die Regeln des Normalarbeitsvertrages anwendbar, nämlich:

  • Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
    • Art. 347 ff. (Der Handelsreisendenvertrag)
    • Art. 319 ff. iVm OR 355 (Regeln des Einzelarbeitsvertrages)
  • Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
    • Art. 1
  • Allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV).

Normierungen des Arbeitsvertrages

Ergänzend gelten die üblichen Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages (OR 355):

  • Begriff und Entstehung (OR 319 – 320)
  • Pflichten des Arbeitnehmers (OR 321 – 321e)
  • Pflichten des Arbeitgebers (OR 322 – 330a)
  • Personalfürsorge (OR 331 – 331c)
  • Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern (OR 332 – 332a)
  • Uebergang des Arbeitsverhältnisses (OR 333-333a)
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 334 – 334c)
  • Unverzichtbarkeit und Verjährung (OR 341)
  • Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts (OR 342)
  • Zivilrechtspflege (OR 343)

Öffentlich-rechtliche Bestimmungen

  • BG vom 23.03.2001 über das Gewerbe der Reisenden (Reisendengewerbegesetz [RGG]; SR 943.1)
  • Verordnung vom 04.09.2002 über das Gewerbe der Reisenden (Reisendengewerbeverordnung [RGV], SR 943.11)

Nichtanwendbarkeit

Auf Handelsreisende nicht anwendbar sind:

  • das Arbeitsgesetz (ArG 3 lit. g)
  • das Reisendengewerbegesetz (RGG 1 Abs. 1), sofern und soweit nur Unternehmen und Kaufleute besucht werden.

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